Folgende Vertragsbedingungen werden von Zysset Messe Consulting, (nachfolgend kurz ZMC genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen: aktualisierte Fassung vom 10.11.2021

 

 AGB

 

1.0 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen im Bereich Messe Consulting, Beratung und die damit
    zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
2.
ZMC erbringt seine Tätigkeit ausschließlich in eigener Verantwortung.
3.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
4.
Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Bestellformulars oder einer sonstigen Auftragserteilung als verbindlich
    anerkannt.

 

 2.0 Vertragsabschluss, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Kunden zustande. Der Vertrag kommt
   auch dann zustande, wenn der Kunde eine Anzahlung leistet, die ZMC als solche entgegennimmt, oder ZMC mit der Erfüllung der Vertrags­leistungen gegenüber
   dem Kunden widerspruchslos beginnt.

2. Alle Ansprüche gegen ZMC, die der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn. Hiervon
   ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder
   Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 3.0 Leistungserbringung, Mängelhaftung

1. ZMC erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie nach einem
   angemessenen Stand der Technik.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, Mängel in der Leistung unverzüglich schriftlich oder in Textform (E-Mail) ZMC anzuzeigen.
3.
Nach schriftlicher Anzeige der mangelhaften Leistungen an ZMC wird diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um die entsprechende Leistung vertragsgemäß zu
    erfüllen.
4.
Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn ZMC nicht auf Leistungen Dritter
   zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. ZMC ist berechtigt, Arbei­ten, die ZMC im Namen und für Rechnung des
   Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzu­rechnen.

 

 4.0  Eigentum/Urheberrechte

1. Wo nicht speziell vermerkt, bleibt das gesamte gelieferte Standbau-Material Eigentum von ZMC.

2. Die skizzierten Ideen, Konzepte, Standentwürfe und Standpläne bleiben geistiges Eigentum von ZMC. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an
   allen von ZMC genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Bei
   Nachbau durch Dritte besteht ein Recht auf Entschädigung wegen Urheberrechtsverletzung.

 

 

5.0 Kostenübernahme

1. Entstehen ZMC im Rahmen des Auftrags Reise- und/oder Übernachtungskosten, so sind diese in vollem Umfang durch den Kunden zu tragen. Es gelten die
    folgenden Vereinbarungen bei Nutzung:

 

a) der Deutschen Bahn: Fahrtkosten der 2. Klasse, inkl. Sitzplatzreservierung, für Ziele innerhalb
          Deutschland

 b) eines Flugzeugs: Flugkosten der Economy-Klasse bei innereuropäischen Zielen

 c) eines Flugzeugs: Flugkosten der Business-Klasse bei transkontinentalen Zielen bzw. bei Flügen  
    mit einer Dauer von mehr als fünf Stunden reiner Flugzeit

 d) eines PKW: € 0,70 für jeden gefahrenen Kilometer

 

2. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt allein ZMC vorbehalten. ZMC ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu
   berechnen.

3. Die Wahl der Übernachtungsmöglichkeit bleibt allein ZMC vorbehalten. Diese ist jedoch vorrangig den jeweiligen Erfordernissen für einen reibungslosen und
   erfolgreichen Ablauf des jeweiligen Projekts geschuldet.

4. Der Kunde ermächtigt die ZMC im Zusammenhang mit dem Auftrag notwendige Bestellungen auf dem Messeplatz, wie Abhängungen, Elektro- oder
   Wasseranschlüsse oder deren Nachträge auf Rechnung des Kunden zu tätigen.

 

 

6.0 Technische Installationen

1. Einfache Elektroanschlüsse werden nur für Geräte ausgeführt, welche ZMC geliefert hat. Andere Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte
   Installateure ausgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Starkstrom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse.

2. Messeplatzkosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind nicht im Angebot enthalten und
   werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Kunden, eine Grobreinigung zur Standübergabe ist enthalten.

 

 

7.0 Versicherungen/Verantwortlichkeit

1. Der Kunde ist für die Versicherung seines Eigentums selbst verantwortlich.

2. Ab Standübergabe, von Messebeginn bis Messeschluss, haftet der Kunde für Beschädigungen oder Verluste des Ihm von ZMC zur Benutzung überlassenen
   Materiales.

 

8.0 Änderungsverlangen

1. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in schriftlicher Form beantragen. Nach Erhalt eines
   Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw.
   Ablehnung unverzüglich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Bis zur Entscheidung eines Änderungsantrags wird die Leistung in unveränderter Form erbracht.

2. Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung sowie eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen
   Vereinbarung.

 

9.0 Zahlungen

1. ZMC ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise der ZMC zu zahlen.

3. Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Rechnungen der ZMC ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. ZMC ist berechtigt, auflaufende Forderungen
    jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist ZMC berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie
   Mahnkosten zu verlangen. Portokosten für Versandmaterial werden monatlich berechnet.

5. Messebau-Leistungen werden wie folgt abgerechnet:

 

-       1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung

 -      1/3 der Auftragssumme 60 Tage vor Messebeginn und

 -      1/3 der Auftragssumme bei Standübergabe nach Erhalt der Schlussrechnung.

 -      ein Ausgleich der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten sowie verbrauchs­abhängiger Kosten (z.B. Strom, Wasser, Gas, Diesel, etc.) erfolgt mit der Schlussrechnung.

 

10.0 Besondere Pflichten / Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Kunde stellt ZMC alle erforderlichen Pläne, Grafikdateien, Belege und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und verschafft ihm Zugang zu den für seine Tätigkeit
   notwendigen Informationen.

2. ZMC ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Kunden zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der Briefe,
   Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von ZMC im Auftrag des Kunden bearbeitet werden oder die ZMC aufgrund des Vertrages mit dem Kunden fertigt,
   weiterleitet oder unternimmt.

3. ZMC prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen und Claims.

4. Auf Verlangen von ZMC hat der Kunde alle Nachrichten, die weitergeleitet werden sollen, sowie sonstige Mitteilungen schriftlich abzufassen bzw. schriftlich zu
   bestätigen.

5. Der Kunde gibt die Ihm von der Ausstellungsleitung mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen über den Standplatz der ZMC weiter. Er trägt die
   Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen entstehen.

 

11.0 Haftung

1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ZMC verursacht worden sind, haftet ZMC nur bei fahrlässigem oder
   vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwick­lung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der

   Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von ZMC trägt der Kunde. ZMC übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch
   Besucher verursacht worden sind. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch ZMC angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend
   dimensio­nier­­te Veranstaltungshaftpflichtversi­che­rung abzuschließen und ZMC auf Verlangen nachzuweisen.

3. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuld­hafter Vertragsverletzung haftet ZMC nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars.
   Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie sonstige Folgeschäden können vom Kunden nicht geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weiterer Schadens­
   ersatz­an­sprüche gegenüber ZMC ist damit ausgeschlossen. Bei schuld­hafter Vertrags­verletzung des Kunden ist ZMC nicht verpflichtet, seine Leistungen
   durchzuführen.

4. Soweit ZMC in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätig­keit auf die Auswahl
   des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetz­ten Grenzen. ZMC ist insbesondere
   nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von ZMC beauftragte Dritte sind im Verhältnis von ZMC zum Kunden nicht
   Erfüllungs­gehilfen von ZMC.

 

12.0   Höhere Gewalt

 1.  Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt ZMC keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Kunden.

 2.   Bei Nichterbringung der Vertrags­leistung durch ZMC oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält ZMC den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von ZMC, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht ZMC ein dieser Leistung ent­spre­chender Honoraranteil zu.

 

 13.0   Rücktritt vom Vertrag

1. Bei Rücktritt durch den Kunden kann ZMC angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgange­nen Gewinns und seine
   Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädi­gung für den Rücktritt, kann ZMC unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
   Aufwendungen, folgenden pauschali­sierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

 

 ·                     bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Honorars

 ·                     zwei bis einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 70 % des vereinbarten Honorars

 ·                     ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars
Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von ZMC in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat ZMC im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

2. ZMC ist berechtigt, den Messestand und Aufbauarbeiten am Stand auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu doku­mentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis
   ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduk­tionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu
   veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungs­bereichen.

 

 

14.0 Datenschutz/Verschwiegenheit/Unterlagen

 1.  Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Kunden, insbesondere auf den Bestellformularen der ZMC, unter Berücksichtigung der Regelungen des 
Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert und im Rahmen der vertraglichen Aufgaben an Dritte übermittelt werden.

 2.  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegen­seitig,
Pressemitteilungen herauszugeben.

 3.  ZMC bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Dias,
Disketten, Speicherchips, CD-ROMs, DVDs, Blu-Rays u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurück verlangt werden, übernimmt ZMC keine Haftung.

 

 15.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal.

2. Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertrags­parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

16.0 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge oder dieser
   Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag oder die Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für
   Änderungen an dieser oder Verzicht auf diese Schriftformklausel.

2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.