Folgende Vertragsbedingungen werden von Zysset Messe Consulting, (nachfolgend kurz ZMC genannt) dem Kunden
überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen: aktualisierte Fassung vom 10.11.2021
AGB
1.0 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge über die Erbringung von Leistungen im Bereich Messe Consulting, Beratung und die damit
zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
2. ZMC erbringt seine Tätigkeit ausschließlich in eigener Verantwortung.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart
wurde.
4. Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Bestellformulars oder
einer sonstigen Auftragserteilung als verbindlich
anerkannt.
2.0 Vertragsabschluss, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch beiderseitige
Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Kunden zustande. Der Vertrag kommt
auch dann zustande, wenn der Kunde eine Anzahlung leistet, die ZMC als solche entgegennimmt, oder ZMC mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber
dem Kunden widerspruchslos beginnt.
2. Alle Ansprüche gegen ZMC, die der kenntnisabhängigen
regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn. Hiervon
ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder
Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3.0 Leistungserbringung, Mängelhaftung
1. ZMC erbringt seine Leistungen nach Maßgabe der
vertraglichen Vereinbarungen umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie nach einem
angemessenen Stand der Technik.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel in der Leistung unverzüglich schriftlich oder in Textform (E-Mail)
ZMC anzuzeigen.
3. Nach schriftlicher Anzeige der mangelhaften Leistungen an ZMC wird diese geeignete Maßnahmen ergreifen,
um die entsprechende Leistung vertragsgemäß zu
erfüllen.
4. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom
Kunden zu vergüten, wenn ZMC nicht auf Leistungen Dritter
zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. ZMC ist berechtigt, Arbeiten, die ZMC im Namen und für Rechnung des
Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
4.0 Eigentum/Urheberrechte
1. Wo nicht speziell vermerkt, bleibt das
gesamte gelieferte Standbau-Material Eigentum von ZMC.
2. Die skizzierten Ideen, Konzepte,
Standentwürfe und Standpläne bleiben geistiges Eigentum von ZMC. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an
allen von ZMC genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Bei
Nachbau durch Dritte besteht ein Recht auf Entschädigung wegen Urheberrechtsverletzung.
5.0 Kostenübernahme
1. Entstehen ZMC im
Rahmen des Auftrags Reise- und/oder Übernachtungskosten, so sind diese in vollem Umfang durch den Kunden zu tragen. Es gelten die
folgenden Vereinbarungen bei Nutzung:
a) der Deutschen Bahn: Fahrtkosten der 2. Klasse, inkl. Sitzplatzreservierung, für Ziele innerhalb
Deutschland
b) eines Flugzeugs: Flugkosten der Economy-Klasse bei innereuropäischen Zielen
c) eines Flugzeugs: Flugkosten der Business-Klasse bei transkontinentalen Zielen bzw. bei Flügen
mit einer Dauer von mehr als fünf Stunden reiner Flugzeit
d) eines PKW: € 0,70 für jeden gefahrenen Kilometer
2. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels
bleibt allein ZMC vorbehalten. ZMC ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu
berechnen.
3. Die Wahl der Übernachtungsmöglichkeit bleibt
allein ZMC vorbehalten. Diese ist jedoch vorrangig den jeweiligen Erfordernissen für einen reibungslosen und
erfolgreichen Ablauf des jeweiligen Projekts geschuldet.
4. Der Kunde ermächtigt die ZMC im
Zusammenhang mit dem Auftrag notwendige Bestellungen auf dem Messeplatz, wie Abhängungen, Elektro- oder
Wasseranschlüsse oder deren Nachträge auf Rechnung des Kunden zu tätigen.
6.0 Technische Installationen
1. Einfache Elektroanschlüsse werden nur für
Geräte ausgeführt, welche ZMC geliefert hat. Andere Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte
Installateure ausgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Starkstrom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse.
2. Messeplatzkosten wie Voll- und
Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind nicht im Angebot enthalten und
werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Kunden, eine Grobreinigung zur Standübergabe ist enthalten.
7.0 Versicherungen/Verantwortlichkeit
1. Der Kunde ist für die Versicherung seines
Eigentums selbst verantwortlich.
2. Ab Standübergabe, von
Messebeginn bis Messeschluss, haftet der Kunde für Beschädigungen oder Verluste des Ihm von ZMC zur Benutzung überlassenen
Materiales.
8.0 Änderungsverlangen
1. Jeder der Vertragspartner kann beim
anderen Vertragspartner Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in schriftlicher Form beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw.
Ablehnung unverzüglich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Bis zur Entscheidung eines Änderungsantrags wird die Leistung in unveränderter Form erbracht.
2. Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung
der Aufgabenstellung sowie eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
9.0 Zahlungen
1. ZMC ist verpflichtet, die vom Kunden
bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und
weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise der ZMC zu zahlen.
3. Alle Angebote und Preise sind freibleibend.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Rechnungen der ZMC ohne Fälligkeitsdatum sind
ab Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. ZMC ist berechtigt, auflaufende Forderungen
jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist ZMC berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie
Mahnkosten zu verlangen. Portokosten für Versandmaterial werden monatlich berechnet.
5. Messebau-Leistungen
werden wie folgt abgerechnet:
- 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung
- 1/3 der Auftragssumme 60 Tage vor Messebeginn und
- 1/3 der Auftragssumme bei Standübergabe nach Erhalt der Schlussrechnung.
- ein Ausgleich der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten sowie verbrauchsabhängiger Kosten (z.B. Strom, Wasser, Gas, Diesel, etc.) erfolgt mit der Schlussrechnung.
10.0 Besondere Pflichten / Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde stellt ZMC alle erforderlichen
Pläne, Grafikdateien, Belege und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und verschafft ihm Zugang zu den für seine Tätigkeit
notwendigen Informationen.
2. ZMC ist für den Inhalt der im Namen und
Auftrag des Kunden zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der Briefe,
Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von ZMC im Auftrag des Kunden bearbeitet werden oder die ZMC aufgrund des Vertrages mit dem Kunden fertigt,
weiterleitet oder unternimmt.
3. ZMC prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit
von Werbeaussagen und Claims.
4. Auf Verlangen von ZMC hat der Kunde alle
Nachrichten, die weitergeleitet werden sollen, sowie sonstige Mitteilungen schriftlich abzufassen bzw. schriftlich zu
bestätigen.
5. Der Kunde gibt die
Ihm von der Ausstellungsleitung mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen über den Standplatz der ZMC weiter. Er trägt die
Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen entstehen.
11.0 Haftung
1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen,
die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ZMC verursacht worden sind, haftet ZMC nur bei fahrlässigem oder
vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der
Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von ZMC trägt
der Kunde. ZMC übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch
Besucher verursacht worden sind. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch ZMC angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend
dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und ZMC auf Verlangen nachzuweisen.
3. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des
Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet ZMC nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie sonstige Folgeschäden können vom Kunden nicht geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weiterer Schadens
ersatzansprüche gegenüber ZMC ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist ZMC nicht verpflichtet, seine Leistungen
durchzuführen.
4. Soweit ZMC in
Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl
des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. ZMC ist insbesondere
nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von ZMC beauftragte Dritte sind im Verhältnis von ZMC zum Kunden nicht
Erfüllungsgehilfen von ZMC.
12.0 Höhere Gewalt
1. Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt ZMC keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Kunden.
2. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch ZMC oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält ZMC den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von ZMC, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht ZMC ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
13.0 Rücktritt vom Vertrag
1. Bei Rücktritt durch den Kunden kann ZMC angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich
des entgangenen Gewinns und seine
Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann ZMC unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
· bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Honorars
· zwei bis einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 70 % des vereinbarten Honorars
· ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars
Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten,
Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von ZMC in der
Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat ZMC im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen
Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
2. ZMC ist
berechtigt, den Messestand und Aufbauarbeiten am Stand auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu
veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen.
14.0 Datenschutz/Verschwiegenheit/Unterlagen
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Kunden, insbesondere auf den Bestellformularen der ZMC, unter Berücksichtigung der
Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert und im Rahmen der vertraglichen Aufgaben an Dritte übermittelt werden.
2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich
gegenseitig,
Pressemitteilungen herauszugeben.
3. ZMC bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von
Originalvorlagen (Dias,
Disketten, Speicherchips, CD-ROMs, DVDs, Blu-Rays u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages
zurück verlangt werden, übernimmt ZMC keine Haftung.
15.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal.
2. Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.0 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.
Änderungen oder Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge oder dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag oder die Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für
Änderungen an dieser oder Verzicht auf diese Schriftformklausel.
2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
So findet man uns.
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